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Hospizverein Lebensfreude Bad Laer e.V.
49196 Bad Laer
Am Bach 1
Telef. 05424/6448914
Fax : 05424/6448915
www.hospizverein-bad-laer.de
info@hospizverein-bad-laer.de

Satzung

Hospizverein Lebensfreude Bad Laer e. V.

Präambel

In allen Bereichen unseres Lebens soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass Sterben, Tod und Trauer bedeutsame Teile unseres Lebens sind.

Wir wollen dazu unseren Beitrag leisten, durch umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein „Zuhause“ bewahrt und geschaffen werden, in dem der Mensch unter größtmöglicher Linderung von Leiden bis zuletzt in Würde leben und hoffen darf. Der Schwerkranke und seine Angehörigen sollen in der Zeit des Abschieds und der Trauer gleichermaßen unterstützt und begleitet werden.

Grundlage ist der Respekt vor ihrer Selbstbestimmung ihrer persönlichen Lebensgeschichte und ihren daraus resultierenden Wünschen und Bedürfnissen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und sozialer Zugehörigkeit.

Unverzichtbarer Bestandteil der Hospizarbeit und Palliativversorgung ist die ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen“ Hospizverein Lebensfreude Bad Laer e. V.“

Kurz: HLBL e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Laer.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein Hospizverein Lebensfreude Bad Laer e.V. mit Sitz in Bad Laer verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig.

Der Verein fördert die Verbreitung des Hospizgedankens, insbesondere im Zusammenwirken mit allen Institutionen des Gesundheitswesens.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Begleitung Schwerkranker und Sterbender in ihrer Trauer und ihrem Abschiednehmen unabhängig von Grad und Schwere der Erkrankung, von Lebensalter, Konfession, Nationalität, Hautfarbe und sozialer Herkunft oder finanzieller Möglichkeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Verbreitung der Hospiz- und Palliatividee in der Öffentlichkeit.
  • Begleitung Angehöriger und Trauernder (Trauerbegleitung)
  • Befähigung, Fortbildung und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Hospiz- und Palliativbereich.
  • Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kooperation der Mitglieder untereinander.
  • Kooperation mit öffentlichen Stellen (Kommune, Land, Bund, Krankenkassen, Kirchen etc.) sowie privaten Organisationen
  • Schulung von interessierten Laien, Angehörigen Schwerstkranker und Pflegepersonal
  • Beratung der Mitglieder im Einzelfall.
  • Mitgliedschaft und Mitarbeit im Hospiz – und Palliativ Verband Niedersachsen e. V.

Diese Satzungszwecke werden außerdem verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem gleichen Satzungszweck/einem der gleichen Satzungszwecke.

§ 3 Vergütung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.

Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, im Fall von Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung.

Gleiches gilt für Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 4 Ersatz von Aufwendungen

Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. Das Nähere regelt eine Vereinsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle sein, die eine schriftliche Beitrittserklärung unterschrieben haben und Vereinsbeiträge entrichten.

Der Vorstand entscheidet gemäß den Aufnahmekriterien über die Aufnahme.

Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Hospizidee unterstützen wollen. Sie haben volles Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, bis spätestens zum 30. November erklärt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Interessen des HLBL e.V. durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.

§ 6 Beitrag

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Fördermitglieder

Die Mitgliederversammlung kann für die verschiedenen Mitgliedergruppen unterschiedliche Jahresbeitragshöhen festsetzen.

Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen eine Beitragsermäßigung gewähren. Das gilt insbesondere für Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben oder sich besonders aktiv engagieren. Gerät ein Mitglied vorübergehend in eine wirtschaftliche Notsituation, kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlungen für bis zu 2 Jahre stunden.

Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (z. B. Lastschriftverfahren) fällen. Von Mitgliedern, die nicht das vorgeschriebene Zahlungsverfahren verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10 Prozent des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.

Ist ein Mitglied mehr als 4 Wochen mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Strafzahlung in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld erhoben werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

                 2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere.

    • Beschlussfassung für die Richtlinien der Arbeit des Vereins.
    • Beschlussfassung über Aufnahmekriterien.
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich in Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
    • Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Finanzplanung.
    • Wahl der Delegierten für die HPVN. Mitgliederversammlung.
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder -prüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    • Festlegung des Beitrages.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  4. Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl findet auf Antrag eines Mitgliedes statt.

  5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer, der über die Mitgliederversammlung ein Protokoll erstellt.

  7. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen im Voraus.

  8. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe bestimmter Tagesordnungspunkte beim Vorstand verlangt werden. Der Vorstand hat dann die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen unter Beachtung einer Ladungsfrist von 10 Tagen in Textform einzuberufen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
  • der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

2. Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresbericht vorzulegen.

Der Status der Vorstandsmitglieder ist in § 3 dieser Satzung geregelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer /einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform, in elektronischer Form oder Textform wie auch mündlich oder fernmündlicher Abstimmung gefasst werden, sofern in der Geschäftsordnung eine entsprechende Regelung getroffen wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger, der bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Es ist aber auch möglich, dass ein anderes Vorstandsmitglied bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands dessen Amt mitübernehmen kann. Der Vorstand wird dadurch entsprechend verkleinert (Personalunion).

Der Vorstand kann eine Änderung der Satzungszwecke ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen, wenn das Finanzamt dies verlangt oder eine Änderung aus Gründen der Gemeinnützigkeit geboten ist. Die Mitglieder müssen vorab über die geplante Änderung der Satzungszwecke informiert werden. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit die Änderung ablehnen kann. Der Vorstand kann außerdem eine Änderung der Satzung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen, wenn das Vereinsregister dies verlangt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser regelt er u. a., welches Vorstandsmitglied für den Datenschutz im Verein zuständig ist.

§ 10 Delegierte

Die Anzahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des HPVN richtet sich nach der jeweiligen gültigen Satzung des HPVN. Wählbar ist jeder haupt- oder ehrenamtlich Tätige aus der Mitgliedschaft des HLBL e.V.

Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind wählbar.

Die Tätigkeit der Delegierten ist ehrenamtlich.

Scheiden Delegierte auf eigenen Wunsch oder durch Austritt aus dem HLBL e.V. vorzeitig aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine

Nachwahl statt.

§ 11 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin prüft die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere die Bücher und Konten des Vereins nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin hat das Recht, die Kasse und die Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen.

Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 12 Datenschutz von Mitgliedern

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

§ 13 Richtigkeit von Mitgliederdaten

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

§ 14 Vereinskommunikation

Die Kommunikation im Verein (inklusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, sowie deren Änderung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung

Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

Erscheinen zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder, kann mit einer Frist von vierzehn Tagen eine erneute Versammlung zu diesem Zweck einberufen werden, die dann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke (Hospizarbeiten bzw. Palliativversorgungen).

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